|
Lenk- und Ruhezeiten im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr
Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 1 gleichzeitig
neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten erlassen und im April 2006 veröffentlicht. Während der
Teil der neuen Verordnung, der sich mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes befasst, bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist,
werden die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten erst ab dem 11. April 2007 Geltung finden.
I. Inhalt der neuen Verordnung Zu den wichtigsten Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gehören u.a.
- der Einführungstermin für digitale Kontrollgeräte, (s. III)
- die Änderung der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften (s. IV)
- die Bestimmungen über vom Fahrpersonal mitzuführenden Unterlagen, (s. V)
- die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten für Unternehmen (s. VI)
- neue Regelungen der Haftung im Zusammenhang mit Verstößen (s. VII)
II. Geltungsbereich Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt ebenso wie die bestehenden Fahrpersonalvorschriften der EG (VO EWG Nr. 3820/85 und VO EWG Nr. 3821/85) grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport auf öffentlichen Straßen dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist. Die Verordnung gilt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sowie zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR. Hinweis: Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges nicht über 2,8 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht.
III. Einführungstermin digitale Kontrollgeräte Als verbindlichen Einführungstermin für das digitale Kontrollgerät sieht die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 den 1. Mai 2006 vor. Die Ausrüstungspflicht betrifft alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und Busse mit mehr als neun Sitzplätzen.
Es besteht grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für bereits zugelassene Fahrzeuge. Vorhandeneanaloge Kontrollgeräte dürfen so lange weiterbenutzt werden, wie sie funktionsfähig sind oder repariert werden können. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen nicht der Verpflichtung des Einbaus eines Kontrollgerätes. Wenn jedoch ein Fahrzeug mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, so dieses zwingend vom Fahrer zu betreiben!
IV. Lenk- und Ruhezeitenvorschriften nach der EG-Verordnung
|
Geltende Regelung bis 10. April 2007
|
künftige EG-Regelung ab 11. April 2007
|
|
tägliche Lenkzeit
|
Höchstens 9 Stunden Erhöhung 2 mal wöchentlich auf 10 Stunden möglich
|
|
wöchentliche Lenkzeit
|
Keine ausdrückliche Begrenzung
|
Höchstens 56 Stunden (!)
|
|
Lenkzeit in zwei aufeinander folgendenWochen (Doppelwoche)
|
Höchstens 90 Stunden
|
|
Lenkzeitunterbrechung (= Fahrtunterbrechung)
|
Nach spätestens 4 ½ Stunden mindestens 45 Minuten Beliebige Aufteilung möglich, Abschnitte jedoch mindestens 15 Minuten
|
Nach spätestens 4 ½ Stunden mindestens 45 Minuten Beliebige Aufteilung nicht möglich, max. 2 Abschnitte: 1.Teil mind. 15 Min., 2.Teil mind. 30 Min.
|
|
Tagesruhezeit (1 Fahrer)
|
Mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach einer Ruhezeit
|
Mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach
einer Ruhezeit
|
|
Verkürzung der Tagesruhezeit
(1 Fahrer)
|
Max. 3 x wöchentlich auf 9 Stunden mit Ausgleich bis Ende der folgenden Woche möglich
|
Max. 3 x wöchentlich auf 9 Stunden ohne Ausgleich möglich
|
|
Aufteilung der Tagesruhezeit
(1 Fahrer)
|
Bei Aufteilung: Erhöhung auf 12 Stunden Tagesruhezeit. Aufteilung in bis zu 3 Abschnitte möglich, wenn ein Abschnitt mind. 8 zusammenhängende Stunden. |
Bei Aufteilung: Erhöhung auf 12 Stunden Tagesruhezeit. Aufteilung nur in 2 Abschnitte möglich: Teil 1 mind. 3 Stunden, Teil 2 mind. 9 Stunden |
Tagesruhezeit (2 Fahrer / Doppelbesetzung2) |
8 Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 30 Stunden. |
9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach einer Ruhezeit |
|
Wöchentliche Ruhezeit
|
Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit
|
Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit
|
Verkürzung Wöchentliche Ruhezeit (am Stand- oder Heimatort d. Fahrers) |
36 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche
|
24 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche
|
Verkürzung Wöchentliche Ruhezeit (unterwegs) |
24 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche
|
24 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche
|
Aneinanderreihung von Tageslenkzeiten |
Sonderregelung für grenzüberschreitenden Personenverkehr (ohne Linienverkehr): 12 Tageslenkzeiten hinter einander |
Regelung für alle: Es dürfen max. bis zu sechs 24-Stunden-Zeiträume aneinander gereiht werden. |
| Mitzuführende Schaublätter (seit 1. Mai 2006) |
Für die laufende Woche und die in den dieser Woche vorausgehenden 15 Kalendertagen |
2 Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebes muss der zweite (andere) Fahrer noch nicht mit im Fahrzeug sein. Dessen Anwesenheit ist erst ab der zweiten Stunde vorgeschrieben.
|